Satzung

Himmelsbach Immobilienservice eG

INHALTSVERZEICHNIS

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS
§ 1 Firma und Sitz
§ 2 Zweck und Gegenstand

II. MITGLIEDSCHAFT
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Kündigung
§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens
§ 7 Tod eines Mitglieds

§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
§ 9 Ausschluss
§ 10 Auseinandersetzung
§ 11 Rechte der Mitglieder
§ 12 Pflichten der Mitglieder

III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT
§ 13 Organe der Genossenschaft
A. DER VORSTAND
§ 14 Leitung der Genossenschaft
§ 15 Vertretung
§ 16 Berichterstattung gegenüber der Generalversammlung
§ 17 Aufgaben und Pflichten des Vorstands
§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis
§ 19 Willensbildung
§ 20 Kredit an Vorstandsmitglieder
§ 21 Abstimmungen bei Interessen des Vorstandes

B. DIE GENERALVERSAMMLUNG
§ 22 Ausübung der Mitgliedsrechte
§ 23 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Generalversammlung und ihrer Mitglieder
§ 24 Frist und Tagungsort
§ 25 Einberufung und Tagesordnung
§ 26 Versammlungsleitung, Bevollmächtigter
§ 27 Gegenstände der Beschlussfassung
§ 28 Mehrheitserfordernisse
§ 29 Entlastung
§ 30 Abstimmung und Wahlen
§ 31 Auskunftsrecht
§ 32 Protokoll
§ 33 Teilnahmerecht der Verbände

IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME
§ 34 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
§ 35 Gesetzliche Rücklage
§ 36 Andere Ergebnisrücklage
§ 37 Kapitalrücklage
§ 38 Nachschusspflicht

V. RECHNUNGSWESEN
§ 39 Geschäftsjahr
§ 40 Jahresabschluss und Lagebericht
§ 41 Rückvergütung
§ 42 Verwendung des Jahresüberschusses
§ 43 Deckung eines Jahresfehlbetrages

VI. LIQUIDATION
§ 44 Liquidation
VII. BEKANNTMACHUNGEN
§ 45 Bekanntmachungen
VIII. GERICHTSSTAND / SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 46 Gerichtsstand / § 47 Schlussbestimmungen

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS

§ 1 Firma und Sitz
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: Himmelsbach Immobilienservice eG
(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Nonnweiler

§ 2 Zweck und Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb; insbesondere durch gemeinsamen Rahmen, der Unterstützung untereinander und dem einheitlichen Auftreten nach Außen und gemeinsam angebotener Dienstleistungen und dem gemeinschaftlichen Einkauf von Produkten und Dienstleistungen sowie dem gemeinschaftlichen Ankauf und Verkauf und der gemeinschaftlichen Anmietung und Vermietung von Grundstücken und Immobilien.

(2) Die Genossenschaft ist eine „kleine eG“ mit mindestens 3 und nicht mehr als 20 Mitgliedern.
Die Genossenschaft hat nach § 9 Abs. 1 S. 2 GenG keinen Aufsichtsrat.Der Vorstand der Genossenschaft besteht gemäß § 24 Abs. 2 S. 3 GenG aus mindestens einer Person.

(3) Gegenstand des Unternehmens ist:
• Zentraler Einkauf von Rohstoffen, Hilfsstoffen, Betriebsstoffen, Handelswaren, Anlagen Fahrzeugen und beweglichen Wirtschaftsgütern;
• Ankauf und Anmietung sowie Verkauf und Vermietung von Grundstücken und Immobilien zum Zwecke der gewerblichen und landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen sowie der Kurzzeitvermietung und Ferienvermietung;
• Kauf und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken;
• Neubau und Sanierung von Gebäuden;
• Organisation und Durchführung von Handwerker-Vermittlungen;
• Überwachung von Handwerkerarbeiten für die Mitglieder;
• Dienstleistungen rund um das Haus, z. B. Hausmeister- und Reinigungsleistungen;
• Kauf und/oder Anmietung und Betrieb von Heizungsanlagen, Photovoltaikanlagen und andere erneuerbare Energien Anlagen;
• Mietobjekt-, Haus- und Mieterverwaltung;
• Baustoffhandel;
• Baurechtserlangung;
• Veranstaltung und Besuch von Seminaren und Fortbildungen im In- und Ausland für
die Mitglieder;
• Betrieb einer Kantine;
• Förderung der Kenntnisse der Mitglieder in der Nutzung von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten;
• Betrieb von Webseiten und Social Media Marketing.

(4) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen, soweit diese Beteiligungen eine untergeordnete Hilfs- oder Nebentätigkeit der Genossenschaft darstellen.

(5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

II. MITGLIEDSCHAFT
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen,
b) Personengesellschaften,
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

(2) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt.
Aufnahmefähig ist nicht, wer bereits Mitglied einer anderen Vereinigung ist, die notwendig im Wesentlichen gleichartige Geschäfte betreibt, oder wer derartige Geschäfte selbst betreibt oder betreiben lässt.

(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:

a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende schriftliche unbedingte Erklärung des Beitritts
und
b) Zulassung des Beitritts durch den Vorstand, bei Vorstandsmitgliedern durch die Generalversammlung.

(4) Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.

(5) Da die Satzung eine Kündigungsfrist von zwei Jahren vorsieht, muss dies in der Beitrittserklärung ausdrücklich zur Kenntnis gegeben / genommen werden.

(6) Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen, oder wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Antragsteller ein Ausdruck der Satzung angeboten wird.

(7) Das Mitglied ist unverzüglich in die Liste der Mitglieder einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen.

(8) Vor Aufnahme des 21. Mitglieds hat der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen und in der Einladung zu dieser Generalversammlung die notwendigen Satzungsänderungen sowie Wahlen zum Aufsichtsrat auf die Tagesordnung zu setzen.

(9) Wer für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht oder nicht mehr in Frage kommt, kann auf seinen Antrag vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates als investierendes Mitglied zugelassen werden. Auch die Übernahme weiterer Geschäftsanteile durch investierende Mitglieder bedarf der Zulassung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
Investierende Mitglieder sind in der Mitgliederliste als solche zu kennzeichnen.

(10) Die Gesellschafter der GewImmo Service GmbH werden mit Rechtswirksamkeit des Formwechsels der GewImmo Service GmbH in die Himmelsbach Immobilienservice eG Mitglieder der Himmelsbach Immobilienservice eG kraft Umwandlungsbeschluss.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
• Kündigung (§ 5 Abs. 1);
• Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1;
• Tod eines Mitglieds (§ 7);
• Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
• Ausschluss (§ 9)

§ 5 Kündigung
(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren schriftlich kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.

§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthabendurch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied ist oder wird.Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.

(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
Die teilweise Übertragung von Geschäftsguthaben ist nur in der Höhe möglich, die dem Betrag oder dem Vielfachen des Betrages eines Geschäftsanteiles entspricht.

(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstands,
bei Vorstandsmitgliedern der Generalversammlung.

§ 7 Tod eines Mitglieds
Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus.
Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über.
Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

§ 9 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn

a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt wurde;
e) es seinen Geschäftsbetrieb, Sitz oder Wohnsitz verlegt ohne dies der Genossenschaft mitzuteilen oder wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;
g) es ein eigenes, mit der Genossenschaft im Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft im Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt;
h) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.

(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.

(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.

(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, noch die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen, sowie Mitglied des Vorstands sein.

(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn gemäß Abs. 2 der Vorstand und nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde über den Bevollmächtigten bei der Generalversammlung einlegen.
Die Beschwerdeentscheidung der Generalversammlung ist genossenschaftsintern endgültig.

(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu bestreiten.
Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 10 Auseinandersetzung
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der
Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen.
Bei Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.

(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des
Auseinandersetzungsguthabens. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft.
Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen.
Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere in Insolvenzverfahren des Mitglieds.

(3) Die Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

§ 11 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht,

a) die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
b) an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen.
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder;
d) bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder;
e) an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichtes, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, hierzu zu verlangen;
g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen bzw. eine Abschrift der Niederschrift zur Verfügung gestellt zu bekommen;
(h) an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen;
(i) den Prüfungsbericht einzusehen.

§ 12 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen.

(2) Da die eG auf einen Aufsichtsrat verzichtet, nehmen nach § 9 Abs. 1 S. 3 GenG die Mitglieder der Genossenschaft in der Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates wahr; soweit im GenG nichts anderes bestimmt ist.
Dabei haben die Mitglieder der Genossenschaft die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft gemäß § 41 GenG zu beachten.

Das Mitglied hat insbesondere

a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen und dabei insbesondere auch in der Generalversammlung die ansonsten dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile zu leisten;
c) die geltenden allgemeinen Geschäfts-, und Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einzuhalten;
d) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln;
e) auf Anforderung die für die Genossenschaft erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbesondere seine Jahresabschlüsse vorzulegen und Auskünfte über seine Geschäfts- und Umsatzentwicklung und die Gestaltung seines Sortiments zu geben.
Die Auskünfte werden von der Genossenschaft vertraulich behandelt;
f) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse mitzuteilen;
g) die vom Vorstand festgesetzten Qualitätsregeln einzuhalten;
h) den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
i) ein der Kapitalrücklage zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist.

III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT
§ 13 Organe der Genossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind
A. DER VORSTAND
B. DIE GENERALVERSAMMLUNG

A. DER VORSTAND
§ 14 Leitung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
Der Vorstand ist an Weisungen der Generalversammlung gebunden.

(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.

§ 15 Vertretung

(1) Die Genossenschaft wird durch ein Vorstandsmitglied allein vertreten.

(2) Die Generalversammlung kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.

(3) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig.
Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden.
Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
Der Vorstand ist an die Weisungen der Generalversammlung gebunden und dabei die Beschränkungen zu beachten die durch Gesetz und Satzung festgesetzt worden sind.

(3) Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Generalversammlung bedarf.

Der Vorstand hat insbesondere
a) die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen;
b) die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;
c) sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden;
d) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;
e) ordnungsmäßige Inventuren vorzunehmen, ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen;
f) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen, und der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;
g) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs, mit Ausnahme Vorstände, und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen, mit Ausnahme bei Mitgliedern des Vorstandes, zu entscheiden, sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen, sowie für die ihm nach dem Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen;
h) Der Vorstand bedarf für die Aufnahme des 21. Mitglieds der Zustimmung der Generalversammlung. Bei der Einladung zu dieser Generalversammlung hat der Vorstand vorsorglich Wahlen zum Vorstand und Aufsichtsrat sowie entsprechende Satzungsänderungen auf die Tagesordnung zu setzen.
i) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen;
j) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen Prüfungsverband hierüber zu berichten;
k) dem gesetzlichen Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtzeitig Mitteilung zu machen.

§ 17 Berichterstattung gegenüber der Generalversammlung
Der Vorstand hat der Generalversammlung im zweiten Halbjahr, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u. a. vorzulegen,

a) eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen;
b) eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos;
c) eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite;
d) einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investitions- und der Kapitalbedarf hervorgeht;
e) einen Bericht über besondere Vorkommnisse; hierüber ist vorab erforderlichenfalls unverzüglich der von der Generalversammlung gewählte Bevollmächtigte zu verständigen.

§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied.

(2) Gemäß § 9 Abs. 2 GenG müssen die Mitglieder des Vorstands Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein.
Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in den Vorstand der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen.

(3) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen.
Die Mitglieder des Vorstandes können hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich tätig sein.
Sofern sie hauptamtlich oder nebenamtlich tätig sind, ist die Generalversammlung für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig.
Die Erklärungen der Generalversammlung durch den Bevollmächtigten abgegeben.

(4) Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.

§ 19 Willensbildung
(1) Sofern der Vorstand aus mindestens zwei Personen besteht, bedürfen die Entscheidungen des Vorstands grundsätzlich der Beschlussfassung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt.
Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 20 Kredit an Vorstandsmitglieder
(1) Die Gewährung von Krediten oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen an Mitglieder des Vorstands, deren Ehegatten, minderjährigen Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Generalversammlung.

(2) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung in der Generalversammlung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 21 Abstimmungen bei Interessen des Vorstandes
(1) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds betreffen, so darf das betroffene Vorstandsmitglied an der Abstimmung in der Generalversammlung nicht teilnehmen.

B. DIE GENERALVERSAMMLUNG
§ 22 Ausübung der Mitgliedsrechte
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme,

(3) Investierende Mitglieder haben kein Stimmrecht sowie kein aktives und passives Wahlrecht für die Organe der Genossenschaft.

(4) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter aus.

(5) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. (Optional bei investierenden Mitgliedern, wenn deren Stimmrecht nicht ausgeschlossen ist: Investierende Mitglieder können nur von anderen investierenden Mitgliedern bevollmächtigt werden.) Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.

(6) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Regelung in § 36a Abs. 4 bleibt unberührt.

(7) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 23 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Generalversammlung und ihrer Mitglieder
(1) Die Genossenschaft ist eine „kleine eG“ mit nicht mehr als 20 Mitgliedern und hat keinen Aufsichtsrat.
Die Generalversammlung nimmt aus diesem Grunde die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr.

(2) Die Generalversammlung hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen.
Sie kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied kann Auskünfte in der Generalversammlung verlangen.

(3) Der Bevollmächtigte vertritt im Auftrag der Generalversammlung die Genossenschaft gegenüber den im Amt befindlichen und ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Die Generalversammlung kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen.

(5) Die Generalversammlung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen.

(6) Die Mitglieder haben im Rahmen der Generalversammlung an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen.

Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Kontrollaufgaben:

a) Beistandspflicht (§ 57 Abs. 2 S. 2 GenG);
b) Prüfungsabschlusssitzung (§ 57 Abs. 4 S. 1 GenG);
c) Studium des schriftlichen Prüfungsberichts (§ 58 Abs. 3 S. 2 GenG);
d) Beratung des Prüfungsberichts (§ 58 Abs. 4 S. 1 GenG);
e) Erklärung in der Generalversammlung über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen (§ 59 Abs. 2 GenG).

(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst dann kontrollierend in der Generalversammlung tätig werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.

(8) Einzelheiten über die ordnungsmäßige Erfüllung der Generalversammlung obliegenden Kontrollpflichten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 24 Frist und Tagungsort

(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.

(2) Zur Ausübung der Kontrolltätigkeit hat regelmäßig, wenigstens im zweiten Halbjahr, eine weitere Generalversammlung stattzufinden.

(3) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

(4) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand einen anderen Tagungsort festlegt.

§ 25 Einberufung und Tagesordnung
(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
Der Bevollmächtigte ist zur Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.

(2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
Hierzu bedarf es mindestens einem Zehntel der Mitglieder.

(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 7) und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen.

(4) Die Tagesordnung wird von dem festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft.
Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es mindestens einem Zehntel der Mitglieder.

(5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.

(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.

(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist zur Post abgesendet worden sind.

(8) Der Jahresabschluss, der Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung in dem Geschäftsraum der Genossenschaft oder an einer anderen durch den Vorstand bekannt zu machenden geeigneten Stelle zur Einsichtnahme der Mitglieder ausgelegt, oder auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich gemacht oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
Jedes Mitglied ist berechtigt vom Zeitpunkt der Einladung an bis zum Stattfinden der Generalversammlung, auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, zu verlangen.

§ 26 Versammlungsleitung, Bevollmächtigte

(1) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorstand.
Durch Beschluss kann der Vorsitz dem Bevollmächtigten, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und soweit erforderlich, Stimmenzähler.

(2) Die Generalversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren aus ihrer Mitte einen Bevollmächtigten.
Der Bevollmächtigte sollte Mitglied der Genossenschaft sein.
Der Bevollmächtigte unterliegt jeweils den gleichen Sorgfaltspflichten wie die Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 41 GenG.

(3) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst dann als Bevollmächtigte gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.

(4) Der Bevollmächtigte kann nach Ermächtigung der Generalversammlung gemäß
§ 39 Abs.1 S.2 u. S.2 GenG i.V.m. § 26c) und j) der Satzung die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich sowie außergerichtlich vertreten.

(5) Im Prüfungsverfahren tritt der Bevollmächtigte an die Stelle des Aufsichtsratsvorsitzenden ( §§ 57 Abs. 5, 58 Abs.3 S.1 GenG; insbesondere und nimmt die ansonsten dem Aufsichtsratsvorsitzenden gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Prüfung wahr; insbesondere:

a) Entgegennahme der Anzeige des Pflichtprüfungsbeginns
b) Unterrichtung der übrigen Mitglieder darüber;,
c) Unterrichtung von wesentlichen Prüferfeststellungen;
d) Ladung aller Mitglieder der eG zur Prüfungsabschlusssitzung;
e) Entgegennahme des Prüfberichts

§ 27 Gegenstände der Beschlussfassung
Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den im GenG und im UmwG sowie in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere

a) Satzungsänderungen (§§ 16 Abs.1, 22 Abs.1, 87 a Abs.2 GenG);
b) Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 24 Abs.2 S.1 GenG);
c) Abschluss, Änderung, Beendigung oder Aufhebung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder sowie die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen von Mitgliedern des Vorstandes;
d) Grundsätze der Geschäftspolitik, den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von Eigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, die Errichtung von Gebäuden, die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen sowie den Erwerb und die Aufgabe der Mitgliedschaft bei Genossenschaften – einschließlich der Teilkündigung.
Die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen im Umfang von mehr als 10.000,00 € für die Genossenschaft begründet werden, sowie über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen im Wert von mehr als 10.000,00 €,
e) Geschäftsordnung der Generalversammlung;
f) Zustimmung zur Aufnahme des 21. Mitgliedes;
g) Amtsenthebung von Mitgliedern des Vorstandes (§ 24 Abs.3 S.2 GenG);
h) Wahl von Bevollmächtigten gemäß GenG und Widerruf der Wahl (§§ 39 Abs. 1 S.2, 57 Abs. 5 GenG);
i) Beschränkung des Vorstands in seiner Leitungsbefugnis (27 Abs.1 S.2 GenG) in Form von Satzungsänderungen;
j) Beschlussfassung über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder und Wahl der Prozessvertreter (§ 39 Abs.1 S. 2 GenG);
k) Feststellung des Jahresabschlusses (§ 48 Abs. 1 S. 1 GenG);
l) Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrages (§§ 19, 48 Abs.1 S. 2 GenG);
m) die Verwendung von Rücklagen;
n) Entlastung des Vorstandes(§ 48 Abs.1 S.2 GenG);
o) Festsetzung der Kreditbeschränkungen bei der Gewährung von Kredit an denselben Schuldner (§ 49 GenG);
p) Beschlussfassung über die Verlesung des Prüfungsberichtes (§ 49 Abs.3 GenG);
q) Beschlussfassung über die Beseitigung im Prüfungsbericht festgestellter Mängel
(§ 60 Abs.1 GenG);
r) den Beitritt zu und den Austritt aus dem gesetzlichen Prüfungsverband;
s) Ausschluss von Vorstandsmitgliedern (§ 68 GenG);
t) Auflösung der Genossenschaft (§ 78 Abs.1 S.1 GenG) und Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft (§ 79 a Ab.1 S.1. GenG);
u) Abberufung der Liquidatoren (§ 83 Abs. 4 S.2 GenG);
v) Maßnahmen zur Abwendung der Insolvenz (§ 87 a Abs.1 S.1 GenG);
w) Beschlussfassung über die Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft ( § 93 S.2 GenG);
x) Heilung von Satzungsmängeln (§ 95Abs.2 GenG);
y) Umwandlung der Genossenschaft nach UmwG (Verschmelzung §§ 82 Abs.1 i.V.m.13 UmwG, Rechtsformwechsel § 193 Abs.1 S.2 UmwG, Abspaltung § 125 UmwG;
z) Festsetzung eines Eintrittsgeldes

§ 28 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.

(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist insbesondere in den in
den § 27 a), g), i),s), t), u),x) und y) genannten Fällen erforderlich.

(3) Bei der Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein.
Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung der Genossenschaft oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes beschließen.

(4) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung, den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, die Auflösung und Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören.

Ein Gutachten des Prüfungsverbands ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.

(5) Eine Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird.

(6) Die Absätze 3, 4 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden.

§ 29 Entlastung
Bei der Entlastung des Vorstandes hat der Vorstand kein Stimmrecht.

§ 30 Abstimmung und Wahlen
(1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch Handzeichen. Abstimmungen oder Wahlen müssen geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden, wenn der Vorstand, oder die Mehrheit der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.

(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.

(3) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.
(4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

(5) Wird eine Wahl mit Stimmzettel durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten.
(6) Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

§ 31 Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand.

(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;insbesondere sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft und deren Kalkulationsgrundlagen bezieht, die Frage steuerliche Wertansätze betrifft; die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;

§ 32 Protokoll
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.

(2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden.
Das Protokoll muss von dem Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schriftführer und mindestens einem Vorstandsmitglied, unterschrieben werden.
Dem Protokoll sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.

(3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.

(4) Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren.
Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

§ 33 Teilnahmerecht der Verbände
Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen.

IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME
§ 34 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 EUR.

(2) Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen.

(3) Den Gesellschaftern der GewImmo Service GmbH, die auf Grund der formwechselnden Umwandlung der GewImmo Service GmbH in die Himmelsbach Immobilienservice eG Mitglied der Himmelsbach Immobilienservice eG geworden sind, wird das Geschäftsguthaben nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses gutgeschrieben.

(4) Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands, bei Mitgliedern des Vorstandes und bei investierenden Mitgliedern mit Zustimmung der Generalversammlung, mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen.

(5) Die auf den / die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen, zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge, bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.

(6) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.

(7) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.

(8) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, dass den Rücklagen zugeführt wird.

§ 35 Gesetzliche Rücklage
(1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.

(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 20 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags sowie eines Betrags, der mindestens 5 % der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, solange die Rücklage 25 % der Bilanzsumme nicht erreicht.

(3) Über deren Verwendung beschließt die Generalversammlung.

§ 36 Andere Ergebnisrücklage
(1) Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages zuzuweisen sind.
Der nach Absatz 2 vom Vorstand in die weitere Ergebnisrücklage eingestellte Betrag ist anzurechnen. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden.
Über ihre Verwendung beschließt die Generalversammlung.

(2) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in eine weitere Ergebnisrücklage einstellen. Über deren Verwendung beschließt der Vorstand.

(3) Der Generalversammlung verbleibt das Recht, die Ergebnisrücklagen zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden.

§ 37 Kapitalrücklage
Eintrittsgelder und verjährte Ansprüche sind einer zu bildenden Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließt die Generalversammlung.

§ 38 Nachschusspflicht

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.

V. RECHNUNGSWESEN
§ 39 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres.

§ 40 Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.

(2) Die Mitglieder der Genossenschaft haben bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken. Die vorgenommenen Bestandsaufnahmen hat er zu prüfen und zu unterzeichnen.

(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.

(4) Jahresabschluss, Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.

(5) Der Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.

§ 41 Rückvergütung
Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließt / entscheidet der Vorstand vor Aufstellung der Bilanz.
Auf die von Vorstand beschlossene / entschiedene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.

§ 42 Verwendung des Jahresüberschusses
(1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung. Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben solange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.

(2) Die Geschäftsguthaben investierender Mitglieder werden unabhängig von Absatz 1
mit mindestens 0,5% p.a. verzinst. § 21 a GenG ist zu beachten.

§ 43 Deckung eines Jahresfehlbetrages
(1) Über die Behandlung der Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.

(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.

(3) Werden die Geschäftsguthaben und / oder Auseinandersetzungsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrages herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.

VI. LIQUIDATION
§ 44 Liquidation

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes.
Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mitglieder verteilt werden.

VII. BEKANNTMACHUNGEN
§ 45 Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehen Fällen unter ihrer Firma im „elektronischen Bundesanzeiger“ veröffentlicht.

(2) Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offen zu legenden Unterlagen werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nur im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.

(3) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.

VIII. GERICHTSSTAND / SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 46 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.

§ 47 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung ist mit dem Beschluss zur Umwandlung der GewImmo Service GmbH
in die Himmelsbach Immobilienservice eG festgestellt / beschlossen worden.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die ungültige Regelung soll durch eine möglichst die gleiche Wirkung erzeugende gültige Regelung ersetzt werden. Gleiches gilt beim Auftreten von Lücken.
Die Bestimmung des § 16 des Genossenschaftsgesetzes bleibt unberührt.